Bundesgericht: Freie, vorherige und informierte Konsultation der betroffenen Indigenen vor Beginn der Tapajós-Versteigerung
Mit dieser Entscheidung des Richters werden die bisherigen Pläne der brasilianischen Bundesregierung, "noch in diesem Jahr" die Versteigerung in die Wege zu leiten, sehr unwahrscheinlich.
Der Richter Ilan Presser bestätigte mit diesem Urteil eine Reihe vorheriger Urteiler anderer Instanzen, die ebenfalls alle festgestellt hatten, dass vor einer Versteigerung die Freie, vorherige und informierte Konsultation der betroffenen Indigenen laut internationaler und brasilianischer Rechtssprechung stattzufinden habe. Brasilien hatte 2004 die Ilo-Konvention 169 zum Schutze indigener Völker ratifiziert und die brasilianische Gesetzgebung, den Artikel 231 der Brasilianischen Verfassung, entsprechend angepasst. Nun muss im Falle des Staudamms São Luiz do Tapajós zunächst geklärt werden, welche indigenen Gruppen überhaupt betroffen wären und diese dann angemessen konsultiert werden.
Brasília hatte immer argumentiert – so durch die in diesem Prozess Beschuldigten Staatskonzerne Eletrobrás und Eletronorte, die Regulierungsbehörde Aneel sowie das Bundesumweltamt Ibama –, dass der am Tapajós geplante gleichnamige Staudamm keine Auswrikungen auf indigene Gruppen habe, da dort keine demarkierten indigenen Territorien seien. Dieser Ansicht widersprach der Richter vehement. "Die Behauptung [der Beschuldigten], es gebe keine Auswirkungen des Vorhabens auf demarkierte Territorien, kann so als nicht hinlänglich bewiesen angesehen werden, da es Hinweise gibt, dass die indigenen Territorien Andirá-Marau, Praia do Mangue, Praia do Índio, Pimental, KM 43 sowie São Luiz do Tapajós [durch das Vorhaben] sehr wohl betroffen sein werden, einige von diesen sind [im übrigen] bereits demarkiert , diese sind Praia do Índio und Praia do Mangue", so der Richter Presser in seiner Urteilsbegründung. Und da, so der Richter weiter, "im gesamten [bisherigen] vorbereitenden Versteigerungsverfahren das Recht auf vorherige Konsultation nicht ernsthaft beachtet wurde", müsse der Versteigerungstermin an die zeitliche Vorgabe der abschliessenden Erfüllung der freien, vorherigen und informierten Konsultation der betroffenen Indigenen hintenangestellt werden.